AGB's

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen: larissaphotography.ch , Auweg 15, 4450 Sissach („Fotografin“) und dem Kunden („Kunde“).


1 – Geltungsbereich

1.1 – Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von der Fotografin durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten für jede Schaffensphase und insbesondere auch für digital generierte Bilder.


1.2 – Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Offerte der Fotografin durch den Kunden bzw. mit der Entgegennahme der Lieferung oder der Leistung der Fotografin durch den Kunden.


1.3 – Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB`s auch ohne ausdrückliche Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen oder Leistungen der Fotografin.


2 – Leistungen der Fotografin, Rechte und Pflichten des Kunden

2.1 – Die Fotografin wie auch der Kunde verpflichtet sich, entsprechend des vereinbarten Ortes und Zeit, für Fotoaufnahmen zur Verfügung zu stehen. Eine Buchung gilt nach Terminbestätigung als verbindlich. Eine Absage oder Verschiebung eines Termins muss umgehend, spätestens jedoch mind. 4 Tage vor dem Termin erfolgen. Bei Hochzeiten gem. separater Dienstleistungsvereinbarung.


2.2 – Kommt der Kunde der Verpflichtung (gemäss Ziffer 2.1) nicht nach oder verschiebt er eine Aufnahmesitzung weniger als vier Arbeitstage vor dem Termin, haftet er auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten und Drittkosten. Zudem hat die Fotografin Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 50% des vereinbarten Honorars für das gebuchte Fotoshooting. Bei Hochzeiten gem. separater Dienstleistungsvereinbarung.


2.3 – Erscheint der Kunde zum vereinbarten Termin nicht und hat diesen nicht rechtzeitig abgesagt oder verschoben, gilt der Termin als nicht wahrgenommen. Bei Nichterscheinen hat die Fotografin Anspruch auf 100 % des vereinbarten Honorars für das gebuchte Fotoshooting. Dies gilt als Entschädigung für den vollständigen Honorarausfall, da der vereinbarte Termin verbindlich für den Kunden reserviert wurde und während dieser Zeit kein anderer Auftrag angenommen werden konnte. Zusätzlich sind der Fotografin bereits entstandene Kosten und Drittkosten zu ersetzen.


2.3 – Ohne anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien liegt die Gestaltung der fotografischen Arbeit im Ermessen der Fotografin.


2.4 – Die ausgehändigten Bilder dürfen nicht bearbeitet, weder in irgend einer Form verändert noch mit Filtern versehen werden.


2.5 – Die Fotografin ist für die Beschaffung der Kameras und sonstiger Geräte, die zur Erbringung des Auftrags erforderlich sind, zuständig.


2.6 – Bei der Ausführung der fotografischen Arbeiten kann die Fotografin Hilfspersonen ihrer Wahl einsetzen (Assistenten, Visagistinnen, Stylistinnen, etc.).


2.7 – Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem von der Fotografin gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des URG (Bundesgesetz über das Urheberrecht vom 9. Oktober 1992) handelt.


2.8 – Digital hergestellte original Bilder (RAW-Dateien), bleiben im Eigentum der Fotografin. Der Kunde hat kein Retentionsrecht an überlassenem Bildmaterial.


2.9 – Der Kunde hat ihm zur Verfügung gestelltes Bildmaterial mit aller Sorgfalt zu behandeln. Bei Verlust der Bilder kann bei der Fotografin eine erneute Lieferung des Bildmaterials beantragt werden. Sollte sich erneut ein Verlust durch den Kunden ereignen, wird ab der 2. Lieferung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50.- für die Lieferung in Rechnung gestellt.


2.10 – Reklamationen, die Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt mittels schriftlicher Mängelrüge mitzuteilen. Andernfalls gilt das Bildmaterial als genehmigt.


2.11 – Es obliegt nicht der Fotografin, die Zustimmung (Model Release) der zu fotografierenden Personen oder der am Ort berechtigten Personen (Location Release) zur geplanten Verwendung des Bildmaterials einzuholen, wenn der Kunde die Personen oder Orte bezeichnet hat, die zu fotografieren sind.


2.12 – Die Fotografin darf den Kunden als Referenz angeben, namentlich in schriftlicher oder elektronischer (Internet) Form.


3 – Nutzungsrechte

3.1 – Der Kunde erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Honorars ausschliesslich die im jeweiligen Auftrag ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechte am gelieferten Bildmaterial. Sämtliche Urheber- und Eigentumsrechte verbleiben bei der Fotografin. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, umfasst die Nutzungslizenz ausschliesslich die vereinbarte Nutzung für den definierten Zweck, Umfang, Zeitraum und Verwendungsbereich. Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf einer vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin und ist zusätzlich vergütungspflichtig.

Dies gilt insbesondere für:

  • die kommerzielle Nutzung ausserhalb des ursprünglich vereinbarten Zwecks
  • die Weiterlizenzierung durch den Kunden
  • die Weitergabe des Bildmaterials an Dritte
  • die Verwendung in Printmedien (Zeitungen, Magazine, Flyer, Broschüren usw.)
  • Presse- und Medienveröffentlichungen
  • Werbung und bezahlte Werbekampagnen
  • Social-Media-Werbeanzeigen
  • Plakat- und Aussenwerbung


3.1a – Bei einer von der Fotografin genehmigten Weitergabe des Bildmaterials an Dritte ist der Kunde verpflichtet, den Dritten über die bestehenden Nutzungsbeschränkungen sowie die Pflicht zur Urheberbenennung zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass diese eingehalten werden.


3.2 – Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Kunde verpflichtet, dem Fotografen eine Nutzungslizenz in der Höhe von 150% des Aufnahmehonorars, mindestens aber von 150% des entsprechenden Tarifs der SAB (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und -Archive) zu bezahlen.


3.3 – Die Fotografin kann das Bildmaterial für Eigenwerbung nutzen, nach entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, seine Zustimmung schriftlich innerhalb von 30 Tagen ab dem Bewilligungsgesuch des Fotografen zu retournieren. Wird die Verwendung des Bildmaterials nicht innert der vorhergehend genannten Frist von 30 Tagen verweigert oder einschränkt, so ist der Kunde mit der jeweiligen Verwendung einverstanden.


3.4 – Exklusivrechte und Sperrfristen zu Gunsten des Kunden müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.


3.5 – Bei der Veröffentlichung oder sonstigen öffentlichen Verwendung der Fotografien ist der Kunde verpflichtet, die Fotografin als Urheberin angemessen zu nennen. Bei Veröffentlichungen auf Social-Media-Plattformen hat die Namensnennung durch Verlinkung des entsprechenden Accounts von Larissa Photography zu erfolgen, sofern die Plattform dies technisch ermöglicht. Eine Entfernung oder Veränderung der Urheberbezeichnung ist nicht gestattet.


3.6 – Im Falle der Verwendung des Bildmaterials durch die Fotografin für eigene Zwecke oder bei einer Lizenzierung an Dritte, sorgt die Fotografin dafür, dass durch Abbildung von Personen, Sachen oder Orten keine Rechte Dritter verletzt werden.


4 – Haftung

4.1 – Die Fotografin haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Fotografin übernimmt keine Haftung für Dritten zugefügte Produkt-, Personen- und Körperschäden und auch nicht für Schäden, die aus der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Hauptbestandteilen herrühren, sofern sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln beruhen.


4.2 – Gegen die Fotografin kann kein Schadenersatz geltend gemacht werden, falls sie wegen eines Notfalls (beispielsweise Unfall, plötzliche Krankheit oder andere schwerwiegende Gründe) nicht erscheinen kann. Die Fotografin bemüht sich, um im Notfall eine Ersatzlösung zu finden, jedoch ohne Gewähr.


4.3 – Die Haftungsbeschränkung (gemäss Ziffer 4.1) gilt auch für das Verhalten von Angestellten und Hilfspersonen der Fotografin.


4.4 – Für Digitale Defekte an Speicherkarten, bei höherer Gewalt oder dem versagen der Geräte, übernimmt die Fotografin keine Haftung. Die Auftraggeber können keinen Schadenersatz geltend machen.


4.5 – Bei Ansprüchen gegen die Fotografin seitens Dritter, die (gemäss Ziffer 2.11) dem Kunden ihre Einwilligung zur Verwendung des Bildmaterials gegeben haben, übernimmt der Kunde im Streitfall Schadenersatzforderungen und Prozesskosten.


4.6 – Das Bildmaterial darf nicht sinnentstellend verwendet werden. Der Kunde trägt zudem die Verantwortung für die korrekte Betextung des Bildmaterials.


5 – Honorar

5.1 – Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zahlbar innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung. Spätestens jedoch bei der Bildübergabe. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Die Fotografin ist berechtigt, für die zweite Mahnung eine Mahngebühr von CHF 10.– und für jede weitere Mahnung eine Mahngebühr von CHF 20.– zu erheben. Zusätzlich wird auf ausstehende Forderungen ab Eintritt des Verzugs ein Verzugszins von 5 % pro Jahr berechnet, soweit kein höherer gesetzlich zulässiger oder vertraglich vereinbarter Zinssatz gilt. Weitergehende Ansprüche auf Ersatz von Inkasso-, Betreibungs- oder sonstigen Verzugskosten bleiben vorbehalten.


5.2 – Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und Auslagen, wie bspw. Honorare für Hilfspersonen, Modelle sowie spezifisch benötigte Ausrüstung welche durch den Fotografen gemietet werden muss, Kosten für Mietstudio, Aufnahmelocations, Requisiten, Reisekosten, Spesen, etc. sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.


5.3 – Das Honorar (gemäss Ziffer 5.1) ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht verwendet wird.


6 – Salvatorische Klausel

6.1 – Sollten Teile dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, beschlägt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen des Vertrages nicht. Unwirksame oder nicht durchsetzbare Teile sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem ursprünglich beabsichtigten Zweck der betreffenden Bestimmung am nächsten kommt.


7 – Gerichtsstand und anwendbares Recht

7.1 – Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Fotografin auch bei Lieferungen ins Ausland. Auf dieses Vertragsverhältnis ist materielles Schweizer Recht anwendbar. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.


Sissach, Januar 2025

 

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